Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Präambel

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für jeden Auftrag und alle sich daraus ergebenden Rechts­geschäfte zwischen der LimFox GmbH, Salbker Straße 19, 39120 Magdeburg, (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und unseren Kunden (nachfolgend „Käufer“ genannt). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Davon abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer Ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder -annahme des Käufers mit dem Hinweis der vorrangingen Geltung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgt und/oder der Auftragnehmer die ihr obliegende Leistung in Kenntnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers vorbehaltlos ausführt.

Im Einzelfall hat die Auftragsbestätigung Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Fassung.

1. Angebote

1.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind in jeder Hinsicht freibleibend.

2. Auftragserteilung

2.1. Ein Auftrag gilt erst als angenommen, wenn er von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt ist. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Ein Widerruf einer Bestellung nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Käufer ist ausgeschlossen.

2.2. Alle vom Auftragnehmer angegebenen Produktspezifikationen sowie Abbildungen und Beschreibungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies von dem Auftragnehmer in der Auftragsbestätigung ausdrücklich erklärt wird.

2.3. Alle in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen (auch in elektronischer Form) und Software behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und Software dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden oder als Grundlage für eigene Entwicklungen des Käufers genutzt werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Zuwiderhandlungen machen den Käufer schadenersatzpflichtig.

2.4. Der Käufer übernimmt für die von ihm zu liefernden Beistellungen (z.B. Zeichnungen, Lehren, Muster, Fertigungsteile, Elektronikkomponenten) volle Verbindlichkeit und Verantwortung. Er hat insbesondere dafür einzustehen, dass von ihm gelieferten Beistellungen nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen.

3. Preis

3.1. Die Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch bei Teillieferungen und Eilsendungen.

3.2. Verpackung und Versand erfolgen nach pflichtgemäßem Ermessen des Auftragnehmers.

3.3. Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu tragen. 

3.4. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Käufer zu tragen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich in Euro auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

4.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig mit Zahlungseingang innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

4.3. Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.

4.4. Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Bei Zahlungseinstellungen oder Konkurs des Käufers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig.

4.5. Der Käufer ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen und Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, sofern diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder bestritten, aber im Rahmen eines Rechtsstreits entscheidungsreif sind.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

5.2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

5.3. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

5.4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:

5.4.1 Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse unserer Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Käufer tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall nehmen wir die Abtretung an.

5.4.2 Der Käufer tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 5.4.1 zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nehmen wir an. Die gemäß Ziffer 5.3 aufgeführten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

5.4.3 Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 5.5 geltend machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern wir die Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 5.5 geltend machen, können wir vom Käufer die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

5.4.4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

5.5. Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.

6. Lieferfrist und Lieferverzug

6.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Auftragnehmer bei Annahme der Bestellung angegeben.

6.2. Die Lieferfrist wird gerechnet vom Tage der Auftragsbestätigung bis zum Eintreten der Lieferbedingung. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Beistellungen voraus.

6.3. Teillieferungen sind auf Kosten des Käufers zulässig, sofern der Käufer Teillieferungen nicht ausdrücklich ausschließt.

6.4. Ob ein Lieferverzug von uns als Auftragnehmer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Auftragnehmer ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers.

6.5. Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Käufer über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in Form der Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

6.6. Ein Anspruch des Käufers auf Entschädigung bei Lieferzeitüberschreitung besteht nicht, es sei denn, der Auftragnehmer, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen handeln insoweit vorsätzlich oder grob fahrlässig.

7. Versand

7.1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Wenn der Käufer nichts vorschreibt, wird der Versand nach pflichtgemäßem Ermessen des Auftragnehmers durch eine zweckmäßige Versandart vorgenommen.

7.2. Für auf dem Transport abhanden gekommene oder beschädigte Ware wird keine Haftung übernommen.

7.3. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

7.4. Abweichungen von dem Versandzettel, dem Lieferschein oder der Rechnung sind unverzüglich nach Empfangen der Ware dem Auftragnehmer schriftlich zu melden.

8. Mangelhaftung

8.1. Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Schäden am Liefergegenstand selbst, nicht jedoch für indirekte und/ oder Folgeschäden, insbesondere nicht für Schäden durch Produktionsausfall und / oder entgangenen Gewinn.

8.2. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

8.3. Für Mängel, die der Käufer gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.

8.4. Für Ware, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art der Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch, einer natürlichen Abnutzung oder einer übermäßigen Inanspruchnahme unterliegen, wird Ersatz, Reparatur oder Nachbesserung nur gegen Berechnung geliefert bzw. ausgeführt, soweit kein Mangel vorliegt. Es wird keine Haftung übernommen für Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und Verwendung – z.B. durch Nichteinhaltung der Bedienungsanleitung.

8.5. Wird dem Auftragnehmer die Lösung einer Konstruktionsaufgabe überlassen, so kann eine Mängelhaftung bei Funktionstauglichkeit des Konstruktionsgegenstandes abgesehen von Materialmängeln nur dann geltend gemacht werden, wenn der Konstruktionsgegenstand dem allgemeinen Stand der Technik nicht entspricht und dies auf ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

8.6. Bei Fertigung nach Zeichnung des Käufers haftet der Auftragnehmer nur für zeichnungsgerechte Ausführung.

8.7. Der Käufer kann auf Grund der Mängelhaftung nur verlangen, dass innerhalb angemessener Zeit unbrauchbare Teile unentgeltlich ausgebessert oder neu geliefert werden.

8.8. Bei nicht möglicher Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer jedoch die Vergütung mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Mängeln ausgeschlossen, sofern nicht die Auftragnehmer, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln oder der Mangel zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt.

9. Verjährung

9.1. Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB 6 Monate ab Wareneingang beim Kunden. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme, jedoch spätestens bei Start der Produktion durch den Käufer.

9.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1. Erfüllungsort des Vertrags ist Magdeburg.

10.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechselklagen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Magdeburg.

10.3. Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers ist der Auftragnehmer darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).

11. Verbindlichkeit des Vertrags

11.1. Vorstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte im Übrigen verbindlich. Für das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich in Deutschland für Deutsche geltendes Recht.

11.2. Soweit gegenüber Nichtkaufleuten besondere gesetzliche Mindestregelungen gelten, finden diese anstelle dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.

LimFox GmbH
Salbker Straße 19
39120 Magdeburg